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Führerscheine(e) Binnen, See, SKS,......

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  #21  
Alt 09.12.2009, 18:33
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Kombi geht bis 12 Seemeilen Deutsche Hoheitsgebiet und mit unserem Teil aus Meckpo reicht das.
Gruß Peter
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  #22  
Alt 09.12.2009, 19:16
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Zitat:
Zitat von Der Hanseat Beitrag anzeigen
Kombi geht bis 12 Seemeilen Deutsche Hoheitsgebiet und mit unserem Teil aus Meckpo reicht das.
Gruß Peter
Wer sagt das??

Zum einen gilt die SeeschStrO nur bis 3 sm mit Ausnahme eines betonnten Fahrwassers im Küstenmehr, d.h auf deutsch, dass fast überall ausserhalb der 3 sm die KVR gilt und da ist das sicher nicht geregelt.

Sorry, ich habe sicher gelernt, dass die Kombi nicht mehr gilt. Wurde mit Einführung des SRC geändert.
Um sicher zu gehen, könnte ich aber nochmals meinen Fahrlehrer kontaktieren. War bis vor kurzem noch bei der Waschpo und sollte es wissen.
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Thomas

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  #23  
Alt 09.12.2009, 19:20
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Standard Hier die Holländer ....

http://www.seglermagazin.de/Funkzeug...RC.4336.0.html

ist zwar Holland, jedoch wurde es gleichzeitig bei uns auch geändert.
(Werde ich aber auch noch finden)
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Thomas

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  #24  
Alt 09.12.2009, 19:23
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Sorry es ist nicht vorgeschrieben das der Skipper ein SRC beim See-Schein haben muß !!! Es muß sich aber eine Person an Bord befinden der einen SRC-Schein hat !!!! Bei eingebauter Funkanlage und beim Befahren der Seeschifffahrtsstr. Bis vor 20 Jahren gefahren auf BGS SEE
Peter
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  #25  
Alt 09.12.2009, 19:26
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Zitat:
Zitat von Der Hanseat Beitrag anzeigen
Sorry es ist nicht vorgeschrieben das der Skipper ein SRC beim See-Schein haben muß !!! Es muß sich aber eine Person an Bord befinden der einen SRC-Schein hat !!!! Bei eingebauter Funkanlage und beim Befahren der Seeschifffahrtsstr. Bis vor 20 Jahren gefahren auf BGS SEE
Peter
Erfordernis von Befähigungsnachweisen für die Bedienung von Seefunkstellen

Weshalb ein Sprechfunkzeugnis?

Mit dem vollständigen Inkrafttreten der Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung am 01. 01. 2003 wurde die Prüfungsbefugnis für die Funkzeugnisse „Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC)“ und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)“ auf die Wassersportverbände DSV und DMYV verlagert. Die Prüfung wird also nicht mehr vor einer Bundesbehörde (früher Bundespost/Fernmeldeamt 6, später RegTP) abgelegt.

Die nächste Änderung erfolgte mit der Anpassung der seeverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 02. 06. 2005: Hier wurde eine Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV) vorgenommen. Unter anderem wurde der Anwendungsbereich wie folgt gefasst:

§ 1 SportseeSchV

(1) – (6) ...

Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC), das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.

Mit dieser Regelung wurde festgeschrieben, dass der Führer der Yacht fortan der Inhaber eines Funkzeugnisses sein muss und es nicht mehr ausreichend ist, einen „Funker“ mit an Bord zu haben. Diese Regelung ist verbindlich, sofern sich eine Seefunkstelle an Bord der Yacht befindet. Laut § 15a Abs. 1 Ziffer 3 stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.

Übergangsregelung

Als Übergangsregelung wurde Folgendes festgeschrieben:

§ 16 SportseeSchV

§ 15a Abs. 1 Ziffer 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.

Daraus ergibt sich, dass der Führer einer Yacht mit einer Seefunkstelle im Besitz eines für diese Funkstelle erforderlichen Befähigungsnachweises sein muss. Lediglich die Bußgeldvorschrift wurde bis zum 01. 01. 2010 ausgesetzt, ein ordnungswidriges Verhalten liegt jedoch vor.

Eine Verpflichtung, dass sich trotz der Übergangsregelung eine Person mit einem für die Funkstelle erforderlichen Befähigungsnachweises an Bord befindet, besteht trotzdem. Für Seefunkstellen mit einer DSC-Seefunkanlage muss sich also ein Besitzer eines SRC/LRC oder eines anderen anerkannten Sprechfunkzeugnisses an Bord befinden.

Ausrüstungspflicht von Yachten mit einer Seefunkstelle

Die meisten Yachten unterliegen nicht einer Ausrüstungspflicht mit einer Seefunkstelle. Allerdings gibt es auch hier wiederum Ausnahmen (nicht abschließend):

Traditionsschiffe,

Yachten mit dem Ziel der gewerblichen Nutzung (Charterschiffe) und einer max. Personenzahl von 12,

Yachten, auf denen ein oder mehrere Personen gegen Entgelt beschäftigt werden (Skipper),

Sonderfahrzeuge (u. a. Sportboote für Ausbildungszwecke).

Für Charteryachten unter deutscher Flagge gilt, dass sie vor Inbetriebnahme von der zuständigen Behörde (Wasser- und Schifffahrtsamt [WSA]) besichtigt werden und ein Bootszeugnis darüber ausgestellt werden muss. Dieses Bootszeugnis beinhaltet u. a. die für diese Charteryacht vorgeschriebene Mindestausrüstung.

Unsere Yachten wurden vom WSA Wilhelmshaven untersucht und von diesem wurde auch das Bootszeugnis ausgestellt. Als einer der Ausrüstungspunkte unserer Yachten wurde dabei unter anderem folgendes eingetragen:

1 x UKW-Seefunkgerät mit DSC

Somit müssen unsere Yachten mit einer Seefunkstelle mit einem DSC-Decoder ausgerüstet sein.

Nutzungspflicht einer Seefunkstelle

Die oftmals vertretene Auffassung es sei mit dem Einbau der Funkanlage an Bord und der Beantragung der Frequenzzuteilungsurkunde (Genehmigungsurkunde) für die Seefunkstelle getan, ist so leider nicht korrekt. Mit dem Einbau einer Funkanlage auf einer Yacht und der Nutzung der Yacht auf den deutschen Seeschifffahrts-straßen geht der Schiffsführer eine Verpflichtung ein:

§ 3 Seeschifffahrtsstraßenordnung

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.

Somit ist der verantwortliche Schiffsführer zur Nutzung der Funkstelle verpflichtet. Es reicht nicht, diese lediglich „für Notfälle“ vorzuhalten. Die Verantwortung für die sichere Teilnahme am Schiffsverkehr in deutschen Hoheitsgewässern verlangt auch die – zumindest passive – Teilnahme am Seefunkdienst (Revierfunkdienst).

Resümee

Für die Nutzung unserer Charteryachten ist neben dem Befähigungsnachweis für die Führung der Yacht selbst auch ein entsprechendes Sprechfunkzeugnis erforderlich. Hierfür sind folgende ausreichend:

Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis (SRC)

Betriebszeugnis 1 für den Seefunkdienst (international)

Betriebszeugnis 2 für den Seefunkdienst (nur deutsch)

Eine Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise (beispielsweise SRC der britischen RYA) erfolgt derzeit nicht!

Beispiele


1.

Sie sind Inhaber eines „Beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnis für UKW Seefunkstellen“ und führen eine Yacht mit einem eingebauten Seefunkgerät ohne DSC.

Kein Verstoß.


2.

Sie sind Inhaber eines „Beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnis für UKW Seefunkstellen“ und führen eine Yacht mit einem eingebauten Seefunkgerät mit DSC. Ein Inhaber eines SRC/LRC oder einem anderen anerkannten Sprechfunkzeugnisses für die Bedienung von DSC-Seefunkstellen befindet sich nicht an Bord.

Dies stellt einen Verstoß gegen § 13 Abs. 4a i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 SchSV u. H. a. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.


3.

Sie sind Inhaber eines „Beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnis für UKW Seefunkstellen“ und führen eine Yacht mit einem eingebauten Seefunkgerät mit DSC. Es befindet sich ein Inhaber eines SRC/LRC oder eines anderen anerkannten Sprechfunkzeugnisses für die Bedienung von DSC-Seefunkstellen an Bord.

Dies stellt auch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 i. V. m. § 15a Abs. 1 Ziffer 3 SportseeSchV dar und ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz dar. Allerdings erfolgt hier durch die Übergangsregelung aus § 16 SportseeSchV erst ab dem 01. 01. 2010 eine Ahndung.


4.

Sie sind nicht im Besitz eine Sprechfunkzeugnisses (weder SRC/LRC noch eines Sprechfunkzeugnisses alter Art und führen eine Yacht mit einer Seefunkstelle. Ein Besitzer eines erforderlichen Sprechfunkzeugnisses befindet sicht an Bord.

Auch dies stellt einen Verstoß gegen § 13 Abs. 4a i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 SchSV u. H. a. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Seeaufgabengesetz und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
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Liebe Grüsse
Thomas

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  #26  
Alt 09.12.2009, 19:33
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Danke für die Info bin wohl schon zulange aus dem Behördenkram raus.
Peter
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  #27  
Alt 09.12.2009, 19:34
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Übergangsfrist vorbei. ..

Ab 2010 gilt definitiv: Ist eine Funkanlage an Bord, müssen Skipper/innen ein dazugehöriges Funkzeugnis haben - ob sie (funken) wollen oder nicht!

http://skipper-training.net/sprechfunkzeugnis.html


... also keine Panik, du hast ja noch 3 Wochen Zeit
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Liebe Grüsse
Thomas

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  #28  
Alt 09.12.2009, 19:48
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Danke Thomas nun habe ich es in FFB auch verstanden
Peter
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