#1
|
|||
|
|||
Vorschriften für Funkanlagen an Bord von Kleinfahrzeugen
Zu diesem Thema hier einige, wenige, ausgewählte Texte.
Gleich Vorweg: Zitat: WVO § 14.04 Funkverpflichtung 1. Gemäß Binnenschifffahrtsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 320/2002 idF BGBl. II Nr. 286/2005, ist das Handbuch Binnenschifffahrtfunk, Regionaler Teil Deutschland / Österreich, mitzuführen. 2. Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt ständig auf Kanal 10 und dem Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse auf Empfang geschaltet haben. 3. Fähren und schwimmende Geräte müssen ihre Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 10, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet haben. 4. Für Kleinfahrzeuge gilt im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z. 3 sinngemäß. 5. Die Bestimmungen der Z 2, 3 und 4 gelten für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen. Zitat ENDE. Das heißt, eine Funkanlage MUSS auf Kanal 10 EINGESCHALTET werden beim Einfahren und Verlassen des Schleusenbereiches. ....und wer ein Funkgerät einschaltet, MUSS mindestens den UBI oder ein amtlich anerkanntes Zertifikat zur Teilnahme am Binnenschifffunk in seinem Besitz haben. Hier die entsprechenden Dokumente zum Nachlesen: http://www.danubecommission.org/uplo...D%202011_1.pdf Ach so: Diese Handbuch MUSS an Bord sein (siehe Eingangsnotiz im Handbuch), wenn eine Funke an BORD ist. Egal, ob ein- oder ausgeschaltet. |
#2
|
|||
|
|||
BinSchSprFunkV
Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV)Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt- http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/binschsprfunkv_2003/gesamt.pdf Zur gefälligen Lektüre |
#3
|
|||
|
|||
Und hier nochmal für die, die meinen, es wäre die Donaukomission nicht zuständig, der Deutsche Verordnungstext:
http://www.fvt.wsv.de/handbuch/index.html |
Lesezeichen |
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
|
|