Lichterführung Funzel wirr warr - Donau Forum - der Treffpunkt für Donau Wassersportler
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  #1  
Alt 17.06.2016, 19:33
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Hallo
Da ich mich damit schon einige Zeit damit beschäftige, wieso im EU Raum noch immer unterschiedliche Lichterführungsvorschriften gelten ist mir ein Rätsel.
See und Binnen, klar da muss vielleicht ein unterschied gemacht werden aber beispiel Donau, da fährt man von Ö nach D und gelten andere Rechtvorschriften.
Zum Bsp. Kleinfahrzeuge unter Motor. Eh klar Fahrzeuge bis 7m weisses Rundumlicht genügt.

Auszug aus Österreichischer Rechtsvorschrift für Wasserstraßen-Verkehrsordnung

"Rechtsvorschrift für Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Fassung vom 15.06.2016"

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt


1.


Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:


Bei Nacht:

a)


ein Topplicht; dieses Licht muss auf der Längsachse des Kleinfahrzeugs mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein;

b)


Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden

i)


nach § 3.08 Z 1 lit. b oder

ii)


nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse;

c)


das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn das Topplicht nach lit. a durch ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.

2.


Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Z 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.



Anders dann über der Grenze in DE.

"Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
BinSchStrO
Ausfertigungsdatum: 16.12.2011"


§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
1. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:
entweder
a) ein Topplicht, jedoch hell statt
stark, in gleicher Höhe wie die
Seitenlichter
und mindestens 1,00 m vor
diesen;

b) Seitenlichter, die gewöhnliche
Lichter sein dürfen; sie
müssen in
gleicher Höhe und in
einer Ebene senkrecht zur
Längsachse des
Fahrzeugs gesetzt sein
und innenbords derart
abgeblendet sein,
dass das grüne Licht nicht von
Backbord, das rote Licht nicht
von
Steuerbord gesehen werden
kann;
c) ein Hecklicht;
oder


Auf die anderen Varianten will ich gar nicht eingehen.

Wenn man zb. unsere Polizeiboote betrachtet haben die auch ganz unterschiedliche Lichterführungen. Der eine Topicht am Mast über den Seitenlichtern, der andere das toplicht 20cm über den Seitenlichtern, Die DE Version TOP und Seitenlichter in einer Höhe.
Ich hab auch schon Berichte von Deuschen Wassersportlern gelesen dass die auf dem oberlauf der Elbe gestraft worden sind weil sie die SEE Beleuchtung verwendeten.

Wie genau ist das wirklich bei uns in Ö und wie sieht es in der Praxis bei euch aus, gelegentlich fährt man ja auch nach Cro. und da gillt ja wiederum die Seeschifffahrtsordnung.

Viel Spaß beim grübeln
Andi
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  #2  
Alt 17.06.2016, 20:30
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Zitat:
Zitat von dalinzabua Beitrag anzeigen


Wie genau ist das wirklich bei uns in Ö und wie sieht es in der Praxis bei euch aus, gelegentlich fährt man ja auch nach Cro. und da gillt ja wiederum die Seeschifffahrtsordnung.
Servus Andi,

mach dir nicht zu viele Gedanken.
Mir hat letzte Woche ein Landsmann von dir erzählt, wie er mit seiner ersten Zille ohne die vorgeschriebenen Lichter durch eueren "BootsTüv" kam und das beim zweiten mal auch verlängert bekam. Zwar immer ohne die normale Laufzeit von 10 Jahren, aber auf 2 mal warens auch 10.


In Kroatien interessiert das eh keine Sau. Ich krane Montag heute beim Test funktionierten die bestehenden Lichter am falschen Platz überhaupt nicht.
Morgen werde ich das checken und sollte ich das wirklich bis zu Krantermin nicht behoben haben ist mir das auch egal.

In Deutschland wurde ich noch nie kontrolliert, schon drei mal nicht wegen der Lichterführung ......
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  #3  
Alt 17.06.2016, 23:20
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@ Andi,

Ich bin mir da nicht so sicher, dass es in Österreich Gesetze und Vorschrift nur gibt, damit man sie unbeachtet lassen kann.

Der Wolf ist da eine Ausnahme, ein Revoluzzer so zu sagen. Blinkt beim Einfahren in den Kreisverkehr links oder so. Einbahnstraßen gibt es eh nicht und auf ner Autobahn muss man immer links fahren, weil, sonst könnte ja einer überholen.

Er kann ja machen was er will. Nur passieren darf dabei nichts. Sonst wird als erstes z.B. gefragt, "Waren alle Lichter gesetzt und vorschriftsmäßig?"

Nicht ohne Grund gibt es diese Vorschriften. Sie dienen auch Deiner Sicherheit. Also, ich würde mich daran halten. Aber letztlich kann jeder machen was er will. Siehe Wolf.
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  #4  
Alt 18.06.2016, 14:47
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Zitat:
Zitat von Der Stromer Beitrag anzeigen
Der Wolf ist da eine Ausnahme, ein Revoluzzer so zu sagen. Blinkt beim Einfahren in den Kreisverkehr links oder so. Einbahnstraßen gibt es eh nicht und auf ner Autobahn muss man immer links fahren, weil, sonst könnte ja einer überholen.
Auf der Straße nehme ich das eher genau, die ist auch ernsthaft gefährlich.
Beim Boot hab ich relativ Narrenfreiheit, da unter 7m und langsam. Da ist auch in D jeder zufrieden, wenn ich mein Reserverundumlicht setze, das ich nur in den Zigarettenanzünder stecken muß.

Was ich sagen wollt, rede mit den Behörden, die sagen dir dann schon was Sache ist. Nicht alles wird so heißgegessen wie gekocht .......
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  #5  
Alt 09.07.2016, 15:52
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Servus,
gelten nicht die Regelungen aus dem Herkunftsland bei Grenzüberfahrt??

Lg
Roland
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  #6  
Alt 09.07.2016, 17:26
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Ja, wenn dein Boot in deinem Land vorschriftsmäßig ist, gilt das innerhalb dr EU auch wenn du über die Grenze fährst.
Bei dauerhaftem Aufenthalt ist das dann wieder anders.
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  #7  
Alt 09.07.2016, 23:31
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Zitat:
Zitat von Wolf b. Beitrag anzeigen
Ja, wenn dein Boot in deinem Land vorschriftsmäßig ist, gilt das innerhalb dr EU auch wenn du über die Grenze fährst.
Bei dauerhaftem Aufenthalt ist das dann wieder anders.
Aber nur, wenn die Lampen und ihre Anordnung BSH geprüft und zertifiziert sind. Dann gilt das weltweit. Wenn aber der Hersteller irgendwie irgendwelche anderen Funzeln einbaut, dann sollte man vorsichtig sein. Aber, wo kein Kläger, da kein Richter!
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  #8  
Alt 10.07.2016, 13:21
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Zitat:
Zitat von naabtalskip Beitrag anzeigen
Aber nur, wenn die Lampen und ihre Anordnung BSH geprüft und zertifiziert sind. Dann gilt das weltweit. Wenn aber der Hersteller irgendwie irgendwelche anderen Funzeln einbaut, dann sollte man vorsichtig sein. Aber, wo kein Kläger, da kein Richter!
Die BSH ist eine rein deutsche Sache.
Generell gilt das was ich oben geschrieben habe.
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  #9  
Alt 10.07.2016, 16:21
Der Stromer Der Stromer ist offline
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Machen wir es mal einfach:
Zitat:
Die Lichterführung der Fahrzeuge ist international einheitlich und wird durch die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln, KVR) festgeschrieben. Folgende Lichterarten sind definiert:[1]:Regel 21
  • Topplicht: Weißes Licht über der Längsachse des Fahrzeugs, das über einen Horizontbogen von 225°, jeweils 112,5° nach jeder Seite, sichtbar sein muss. Da das Topplicht nur von Schiffen gezeigt wird, die unter Motor fahren, ist es auch als Dampferlicht bekannt.
  • Seitenlichter: Ein rotes Seitenlicht an Backbord und ein grünes Seitenlicht an Steuerbord, die jeweils 112,5° nach jeder Seite sichtbar sein müssen.
  • Hecklicht: Ein weißes Licht, das so nah wie möglich am Heck des Schiffes befestigt sein muss. Es muss auf einem Horizontbogen von 135° erscheinen, 67,5° nach jeder Seite.
Seitenlichter, Hecklicht und Topplicht werden zusammen auch als Positionslichter im engeren Sinne bezeichnet.
  • Schlepplicht: Entspricht einem Hecklicht, ist aber gelb.
  • Rundumlicht: Ein über den ganzen Horizontbogen sichtbares Licht.
  • Funkellicht: Ein blinkendes Licht mit mindestens 120 Blitzen in der Minute. Funkellichter sind wie Rundumlichter immer über den ganzen Horizontbogen sichtbar.
Das Führen weiterer Lichter ist nur gestattet, wenn sie zum einen nicht mit den vorgeschriebenen Lichtern gemäß der Kollisionsverhütungsregeln verwechselt werden können und zum anderen nicht den Ausguck blenden. Das Blenden der Schiffsführer anderer Schiffe ist ebenfalls zu vermeiden. Die Verwendung von Scheinwerfern ist auf das nötigste zu beschränken.
Auf Binnengewässern ist das einheitlich so übernommen. Ausnahmen gibt es nur für sog. "Schwimmende Geräte", meint Kleinstfahrzeuge ohne eigen Antrieb - also Ruderboote, Surfbretter, etc. und auch Schlauchboote, wenn sie nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können. Wolfs Segelböötli fällt auch darunter.

Wer des Lesens mächtig ist, kann sich ja mal die einschlägigen Vorschriften des "Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch" in einer ruhigen Stunde zu Gemüte führen.

Hier der Link dahin: https://www.gesetze-im-internet.de/k...022600995.html

Viel Vergnügen!
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  #10  
Alt 10.07.2016, 16:23
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Die BSH ist eine rein deutsche Sache.
Generell gilt das was ich oben geschrieben habe.
Nö! Die Zulassungen der BSH sind international anerkannt.
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