Pflicht zur Flaggenführung auf der Donau? - Donau Forum - der Treffpunkt für Donau Wassersportler
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  #1  
Alt 24.05.2015, 11:48
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berater berater ist offline
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Standard Pflicht zur Flaggenführung auf der Donau?

Dies ist eine Fortsetzung der Diskussion, die im Beitrag "Vatertagstour nach Schlögen" (http://donau-boote.de/showthread.php?t=4723) aufgekommen ist.

Zitat:
Zitat von Der Stromer Beitrag anzeigen
Nö, schreib ich nich! Du machst ja auch nichts (bis auf die Flaggenführung) falsch<...>

Zum Flaggenrecht hier ein etwas verkürzte Form vom ADAC:
So - nachdem ihr so darauf besteht, habe ich mir jetzt die Donauschifffahrtspolizeiverordnung nochmal zu Gemüte geführt.

Weil es doch beim ADAC heißt:
Zitat:
Zitat von ADAC
Flaggenrecht in der Binnenschifffahrt
* Die gesetzliche Grundlage, §14(1) FlRG, besagt: »Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen (…)«. Dies bedeutet: Auf Deutschen Binnengewässern darf die Bundesflagge geführt werden, muss es aber nicht (Ausnahme: Auf der Donau und der Oder besteht für jedes Fahrzeug die Pflicht zur Führung der Nationalflagge).
Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung besagt aber was Anderes:
Zitat:
Zitat von Donauschiffahrtspolizeiverordnung
2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem
Hinterschiff führen.
Das ist also schon mal ein Widerspruch. Allerdings stammt der ADAC-Text von 2001.

Das FIRG (FlaggRG) betrifft nur Seeschiffe und Binnenschiffe:
§1:
(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
§3:
Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge wird
  1. in den Fällen der §§ 1 und 2 durch das Schiffszertifikat im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das Schiffsvorzertifikat (§ 5),

  2. in den Fällen der §§ 10 und 11 durch den Flaggenschein,

  3. für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes wahlweise durch eine Flaggenbescheinigung,

  4. für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahlweise durch das Flaggenzertifikat
nachgewiesen.


Das heißt, ein Schiff ist überhaupt nur berechtigt, die Bundesflagge zu führen, wenn ihm eine amtliche Befugnis, mindestens ein Flaggenzertifikat ausgestellt wird.

D.h. wenn ihr mir nicht noch das Gegenteil beweisen könnt, lasse ich das erstmal bleiben mit dem Anbringen der Nationalflagge.
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Wolfgang
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  #2  
Alt 24.05.2015, 12:54
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Zitat:
Zitat von berater Beitrag anzeigen
Das heißt, ein Schiff ist überhaupt nur berechtigt, die Bundesflagge zu führen, wenn ihm eine amtliche Befugnis, mindestens ein Flaggenzertifikat ausgestellt wird.

D.h. wenn ihr mir nicht noch das Gegenteil beweisen könnt, lasse ich das erstmal bleiben mit dem Anbringen der Nationalflagge.
Das ist. definitiv falsch.
Berechtigt bist du bei einem deutschen Boot die Nationale zu zeigen.
Meines Wissens nach und ohne irgendwo nachgelesen zu haben bist du im Inland nicht verpflichtet diese zu führen, im Ausland aber schon.

Ich machs so: der Fetzen am Heck tut mir nicht weh und kostet auch nicht die Welt. Deshalb führe ich die Nationale immer. Im Ausland führe ich auch immer die Gastlandflagge, egal ob explizit vorgeschrieben oder nicht.

Damit bin ich bisher gut gefahren und hab noch nie auch nur das geringste Problem mit egal wem gehabt.
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  #3  
Alt 24.05.2015, 17:40
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Ich wollt ja nicht mehr....

Wolf, richtig, das es falsch ist.

Wolfgang verwechselt mal wieder Birnen mit Kartoffeln. Die "Donauschifffahrtspolizeiverordnung" hat überhaupt nichts mit dem "Flaggenrecht" zu tun.
Ich berate jetzt mal den Berater und rate ihm, richtig und aufmerksam zu lesen, und zwar das Flaggenrecht.

Das Du Dich nicht darum scherst, was Andere machen, ist auch schon lange bekannt, muss aber sicher nicht maßgebend für Andere sein, oder?

Die Flagge "Adenauer" muss auf der Donau gezeigt werden, ebenso auf dem Rhein und der oder, ist internationales Schifffahrtsrecht. Auf Deutschen Binnenwasserstraßen musst Du das nicht, da kannst Du mit nem Lacken Rumfahren. Obs schön ist oder nicht, da Sch.... man drauf.

Die jeweilige Gastlandflagge zu führen, wenn ich im Ausland fahre, ist aus Höflichkeit geboten. Und im Ausland ist die Nationalflagge Pflicht und in einigen Staaten wird das nicht Führen sogar mindestens mit Geldbusse belegt.
Aber: Höflichkeit ist eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr .

...und jetzt lasst mir mit Euren privaten Meinungen dazu die Ruh.
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  #4  
Alt 24.05.2015, 19:08
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Ich sehe es so: Rumdüsen auf deutschen Flüssen ohne deutscher Flagge ist unhöflich und unsportlich. Wir in Deutschland dürfen aus bekannten Gründen sowieso keinen Nationalstolz mehr haben. Aber ich bin froh darüber das es ein ungeschriebenes Gesetz gibt auf dem Boot die Schwarz-Rot-Goldene-Flagge setzen zu dürfen. (müssen).
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  #5  
Alt 24.05.2015, 19:24
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Zitat:
Zitat von Der Stromer Beitrag anzeigen
Aber: Höflichkeit ist eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr .

...und jetzt lasst mir mit Euren privaten Meinungen dazu die Ruh.
Höflichkeit... private Meinung...
Während ich Gesetze und Verordnungen zitiere. Auf einmal gilt das nicht, was in der Donau...verordnung steht; gerade habt ihr mir noch vorgeworfen, ich würde geltende Vorschriften nicht lesen.
Aber ich füge mich und lasse euch in Ruhe weiterdösen...
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Wolfgang
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  #6  
Alt 25.05.2015, 10:57
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Standard Flaggenrecht

Zitat:
Ausnahme: Auf der Donau und der Oder besteht für jedes Fahrzeug die Pflicht zur Führung der Nationalflagge.
Dieser Satz stammt aber nicht aus dem Flaggenrecht sondern aus der Donauschifffahrtsstrassenverordnung. Da es m.W. auch eine Grössenvorschrift für die entsprechenden Flaggen gibt, wäre es lächerlich, diese Flaggen ob ihrer Größe auch für Kleinfahrzeuge vorzuschreiben.

Wo Du einen Widerspruch zu erkennen meinst, hast Du einen bereits vom ADAC kommentierten Beitrag (ab "dies bedeutet"...) und nicht das pure Flaggenrecht zitiert.


Viele Grüße,

Fritz
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  #7  
Alt 25.05.2015, 13:29
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Zitat:
Zitat von berater Beitrag anzeigen
Höflichkeit... private Meinung...
Während ich Gesetze und Verordnungen zitiere. Auf einmal gilt das nicht, was in der Donau...verordnung steht; gerade habt ihr mir noch vorgeworfen, ich würde geltende Vorschriften nicht lesen.
In dem von dir zitierten Absatz steht doch genau drin was du gefragt hast.
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  #8  
Alt 25.05.2015, 13:33
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Zitat:
Zitat von Soulfly Beitrag anzeigen
Wir in Deutschland dürfen aus bekannten Gründen sowieso keinen Nationalstolz mehr haben.
Doch dürfen wir, ich hab den auch.
Ich bin Stolz darauf daß wir Deutschen diesen fürchterlichen Nationalismus überwunden haben und eine humanitäre Weltsicht mittlerweile überwiegt.
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